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  • Aus aktuellem Anlass

    Titel: Aus aktuellem Anlass

    Einige von euch haben vielleicht mitgekriegt, dass es in der letzten Zeit Probleme in anderen Vogelpäpplerforen gegeben hat, die möglicherweise einen Rechtsstreit nach sich ziehen könnten.
    Um das Rabenforum vor einem solchen Schicksal zu bewahren, möchte ich an dieser Stelle auf einige grundlegende Dinge hinweisen.
    Das Rabenforum ist, wie alle anderen Internetforen, kein rechtsfreier Raum.
    Im Falle der Rabenvogelpflege gilt es daher neben anderen insbesondere folgende Gesetze zu beachten:
    NaturSChG, TierSchG,B u. LJgdG und im Falle von Behandlungen selbstverständlich auch geltendes AM Recht.

    1. NaturSchG
    Alle wildlebenden Tiere unterliegen den geltenden Bundes- und Landesnaturschutzgesetzen, alle Rabenvögel gehören außerdem zu den besonders geschützten Tierarten.
    Es ist grundsätzlich verboten, diese Tiere zu halten, Ausnahme sind kranke und/oder hilfsbedürftige Vögel. Diese darf man als Privatperson bis zur Wiederauswilderung pflegen. Dauerhaft behinderte nicht wildbahnfähige Tiere darf nur halten, wer dafür eine Aushanmegenehmigung vom generellen Haltungsverbot (sog. Haltergenehmigung) von der zuständigen Behörde (i.d.R. untere Naturschutzbehörde) bekommen hat. In beiden Fällen geht das Wildtier nicht in den Besitz des Pflegenden über, es kann also jeder Zeit von den Behörden z.B. in einer anderen Pflegestelle untergebracht werden.

    2.TierSchG
    Während der ganzen Zeit der Pflege, auch wenn diese nur vorübergehend ist, hat der Halter alle Auflagen des TierSchG zu beachten.
    Besonders wichtig ist dabei §1 TierSchG
    Zweck dieses Gestzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
    Aus diesem Paragraphen ergibt sich u.a. die Verpflichtung seinen Pflegling einem Tierarzt vorzustellen, wenn er krank ist. Einem kranken Tier dauerhaft den Tierarztbesuch vorzuenthalten verstößt gegen das TierSchG. Das gilt für jeden Vogelpäppler, unabhängig davon, ob er das nun schon Jahre macht oder das erste mal dabei ist. Dieser Verpflichtung kann man sich nicht mit dem Argument fehlender finanzieller Mittel entziehen, oder den angeblich zu langen Anreiseweg zur Tierarztpraxis als Grund anführen. Viele Tierärzte haben die Möglichkeit einfache Behandlungen bei Wildtieren mit dem kommunalen Ordnungsamt abzurechnen, so dass die finanzielle Belastung für den Päppler gar nicht so gravierend wird.
    Einem Tierhalter (in diesem Fall Vogelpfleger) ist es selbstverständlich verboten, schmerzhafte Eingriffe bei einem Tier selbst durchzufüren. Solche Behandlungen sind ausschließlich Tierärzten vorbehalten, die diese Eingriffe unter Allgemeinnarkose durchführen müssen und nach ihrem Ermessen eine nachfolgende Schmerztherapie anordnen.
    §2 TierSchG:
    Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat (das ist in diesem Fall der Päppler)
    1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
    2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
    Aus diesen Paragraphen, geht hervor, dass man die Vögel auch schon während der vorübergehenden Pflege den Umständen entsprechend artgerecht halten muss. Es stimmt eben nicht, dass man nur für einen Dauerpflegling eine schöne große Voliere braucht. Man darf sich auch nicht mit dem Argument herausreden, ich liebe alle Tiere und tue was ich kann, aber ich habe keine andere Möglichkeit und deshalb stecke ich die Krähe in den Hasenkäfig und ernähre sie mit Küchenabfällen. Wenn man nicht über ausreichende Mittel verfügt, ist man verpflichtet den Vogel unmittelbar nach der Erstversorgung (also innerhalb von wenigen Tagen!) in geeignete Hände abzugeben, bzw die zuständige Behörde damit zu beauftragen.

    3.Jagdrecht
    Alle Rabenvögel gehören nach den Bundes- und Landesjagdgesetzen zum jagdbaren Wild. Es besteht aber bei fast allen Arten ganzjährige Schonzeit, weil diese Vögel eben auf der anderen Seite unter Naturschutz stehen (Doppelrechtler). Trotzdem finden die Jagdgesetze in dem Fall Anwendung, wenn man so einen hilflosen Vogel aufsammelt und mit nach Hause nimmt. Damit entfernt man Wild aus dem Revier des zuständigen Jägers, ohne diesen um Erlaubnis gebeten zu haben, und begeht damit die Straftat der Wilderei. Informiert man aber unmittelbar nach der Erstversorgung des Rabenvogels den Revierinhaber telefonisch (besser noch schriftlich) und bittet um seine Zustimmung, diesen Vogel in Obhut behalten zu dürfen, ist alles rechtens. Die Jäger zeigen sich in solchen Fällen fast immer kooperativ, da sie an den Rabenvögeln persönlich meistens kein Interesse haben.

    4. AM Recht
    Alle echten Arzneimittel, nicht nur die verschreibungspflichtigen, sind in unseren Land an den ausschließlichen Vertrieb durch zugelassene Apotheken gebunden. Dies muss nicht immer eine öffentliche Apotheke sein, es kann sich auch z.B. um eine zugelassene Internetapotheke oder selbstverständlich um eine Tierärztliche Hausapotheke handeln, die in eine TA Praxis intergriert ist. Für alle verschreibungpflichtigen Arzneimittel ist außerdem die Verordnung durch einen Tierarzt zwingend erforderlich. Es ist privaten Pflegern auch nicht erlaubt verschreibungspflichtige AMs vorätig zu halten und ohne Rücksprache mit einem TA einem gefiederten Patienen nach Gutdünken zu verabreichen.
    Es scheint sich bei einigen Vogelpäpplern offensichtlich im Laufe der Jahre eine Unkultur des AM-Missbrauchs entwickelt zu haben, die einen erheblichen Verstoß gegen geltendendes AM-Recht beeinhaltet. Man beschafft sich auf illegalen Wege verschreibungspflichtige AMs schickt sie per Post von Päppler zu Päppler, beschafft sich Dosierungsempfehlungen aus fragwürdigen Quellen und verabreicht sie den Vögeln. Neben dem Verstoß gegen AM Recht liegt in diesen Fällen natürlich häufig ein Verstoß gegen das TierSchG vor, weil diese bedauerlichen Patienten trotz Krankheit i.d.R. keinen TA zu Gesicht bekommen.

    Zu sätzlich sollte sich jeder User in diesem Forum an die allgemeingültigen Normen im zwischenmenschlichen Umgang halten. D.h. der Ton in den Threads sollte sachdienlich, fachbezogen, mindestens höflich, gerne auch freundlich aber keinesfalls beleidigend sein. Persönliche Beleidigungen anderer User werden nicht geduldet, sie sind nicht im Sinne der Sache und könnten ebenfalls zu rechtlichen Problemen für der Betreiber führen.
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    Saskia
    Ursprünglich wurde dieser Artikel in diesem Thema veröffentlicht: Aus aktuellem Anlass - Erstellt von: Corvuscorax Original-Beitrag anzeigen