Bagatellisierung von Umweltstraftaten | Komitee gegen den Vogelmord e. V.
Bundesregierung plant Bagatellisierung von Umweltstraftaten
Schwarze: „Freibrief für Vogelfänger und Fallensteller“
Kritik an Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP)
Berlin. Natur- und Vogelschützer gehen auf die Barrikaden: Die Bundesregierung plant, wichtige Strafvorschriften im deutschen Artenschutzrecht außer Kraft zu setzen.
Geht es nach dem Willen der Bundesregierung, wäre der Fang von Singvögeln (hier ein Grünfink) in Deutschland bald nur noch eine Ordnungswidrigkeit (© Andreas Strepte/Wikimedia)Wie das Bonner Komitee gegen den Vogelmord mitteilt, sollen zukünftig zahlreiche bisher strafbare Delikte wie z.B. das Nachstellen oder Fangen von geschützten Vogelarten nur noch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dies sehe ein unter Federführung von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) entwickelter Entwurf eines „Strafrechtsänderungsgesetzes“ (Drucksache 17/5391 des Deutschen Bundestages *) vor, über den in den nächsten Wochen im Parlament abgestimmt werden soll. Nach bisher gültigem Recht macht sich strafbar, wer Exemplare einer streng geschützten Tierart fängt, tötet oder ihnen auf andere Weise nachstellt. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es, dass solche Delikte künftig nur noch dann als Straftat geahndet werden können, wenn die Handlung eine nicht unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und „erhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat“.
Der Nachweis der Auswirkung von Einzeltaten auf den Erhaltungszustand einer Art ist in den meisten Fällen jedoch schlicht unmöglich. „Wer dieses Gesetz zu verantworten hat, lebt entweder hinter dem Mond oder will das Artenschutzrecht gezielt verwässern“, kritisiert Komiteevorsitzender Heinz Schwarze. „Ohne Not werden weite Bereiche des Artenschutzvollzuges in Deutschland praktisch lahm gelegt“.
Als Beispiel für die Herabstufungen führt das Komitee den in Deutschland leider immer noch weit verbreiteten Fang geschützter Vogelarten mit verbotenen Fallen an. „Das war bisher klipp und klar eine Straftat, und diese Tatsache hat viele Täter abgeschreckt. Wenn der neue Gesetzesentwurf verabschiedet wird, werden die meisten Fälle nur noch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können“, so Komiteevorsitzender Heinz Schwarze. Ähnliches gilt laut Komitee auch für Fälle von illegalen Vogelhandel sowie für das Zerstören von Vogelnestern oder die gezielte Störung wichtiger Rast- und Brutplätze.
Entsprechende Bedenken hatte auch der Deutsche Bundesrat, der in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011 eine Streichung des im Gesetzesentwurfes vorgeschlagenen Artikel 2 Nummer 4 § 71 Absatz 5 forderte. Begründung: „Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung ist abzulehnen, weil sie für den Vollzug des Artenschutzrechts eine erhebliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage bedeutet. Durch die in § 71 Absatz 5 BNatSchG vorgesehene Einschränkung werden die Möglichkeiten für strafrechtliche Sanktionen ohne erkennbare sachliche Begründung eingeschränkt“. Die Bundesregierung sieht darin aber offenbar kein Problem.
Um die geplante Bagatellisierung des Artenschutzstrafrechts zu verhindern, ruft das Komitee alle Natur- und Tierfreunde in Deutschland auf, bei der Bundesregierung gegen den vorliegenden Gesetzesentwurf zu protestieren. Gleichzeitig hat das Komitee sowohl das Bundeskanzleramt als auch die Fraktionen aller im Bundestag vertretenen Parteien über seine Bedenken informiert und darum gebeten, den Gesetzesentwurf nicht zu unterstützen.
Anmerkungen:
Mit dem geplanten Gesetz will die Bundesregierung die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt in Deutschland umsetzen. Ziel der Richtlinie ist es, schwere Verstöße gegen Umweltrecht in allen Mitgliedsländern unter Strafe zu stellen. Eine Verabschiedung würde jedoch dazu führen, dass zahlreiche bisher in Deutschland strafbare Artenschutzverstöße (zum Beispiel das Aufstellen von Greifvogel-Fallen, der Fang und der Handel mit Singvögeln) zu Ordnungswidrigkeiten herabgestuft werden.
Eine Synopse, in der die gültige Rechtslage und der Gesetzesentwurf aneinander gegenübergestellt werden, können Sie hier herunterladen: Anhang Größe Synopse zur Änderung des BNatSchG Mai 2011.pdf 39.77 KB



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