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Freie Interpretation oder Tatsache ?

Dies ist eine Diskussion über 'Freie Interpretation oder Tatsache ?' im Wildvogel-Medien u. Sonstiges Forum. Teil der Allgemeine Wildvogelarten & Sonstiges Kategorie; Niedersächsisches Jagdgesetz, bzw. Jagdrecht, wird bei uns, in Bezug auf jagdbare Wildvögel, die verletzt oder zu päppeln sind, folgend deklariert ...

  1. #1
    Elke.N
    Gast

    Frage Freie Interpretation oder Tatsache ?

    Niedersächsisches Jagdgesetz, bzw. Jagdrecht, wird bei uns, in Bezug auf jagdbare Wildvögel, die verletzt oder zu päppeln sind, folgend deklariert :
    Finde ich z.B. eine gesunde junge RK, die noch nicht flugfähig ist, muss ich sie
    a) dem zuständigen Jagdpächter bringen oder
    b) in eine anerkannte Auffangstation, die erstaunlicherweise jedoch ständig überfüllt ist.
    Hat der betreffende Jagdpächter keine Zeit, diesen Vogel auf zu päppeln, hat er die Möglichkeit, den Vogel, bis zum Zeitpunkt des Auswilderns in meiner Obhut zu belassen, um ihn dann auszuwildern. Dieses würde für ihn bedeuten, dass er 6 Monate lang diese Art von Tier nicht bejagen darf. Die zweite Möglichkeit wäre, er tötet den gesunden Jungvogel, wozu er lt. Jagdbehörde berechtigt ist, da er für die Hege und Pflege verantwortlich ist.
    Bedeutet das jetzt, dass jeder, der Rabenvögel päppelt oder gesund pflegt, einen Jagdschein machen und sich eine Jagdpacht suchen muss ???? Oder begehen alle diese Leute eine Ordnungswiedrigkeit, die es trotzdem machen ?

    LG Elke.N

  2. #2
    Supermoderatorin Avatar von Elstermama
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    Also ich wäre dafür, wenn Du direkt bei der zuständigen Behörde in dem Bundesland nachfragst Elke.
    So wie Du es schreibst, muß ich grinsen, denn das kann nicht richtig sein.
    LG Andrea

  3. #3
    Moderator Avatar von bluebabyzoe
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    1.270
    Weiß nicht, hab mich das auch schon gefragt ! Was ist, wenn ich so eine Krähe in meinem Garten finde ? Wer ist den da zuständiger Jagdpächter ? Oder irgendwo in der Innenstadt .......... ?
    Und wenn ich als Laie garnicht weiß, dass das eine Rabenkrähe ist, was da rumliegt, sondern denke es ist eine Saatkrähe ?

    Kann man das vom deutschen Durchschnittsbürger überhaupt erwarten, dass er solche Gesetzestexte kennt ? Nicht mal Anwälte kennen alle Gesetze auswendig ..............
    Ich hab jetzt noch nie gehört, das jemand wegen illegaler Aufzucht einer Rabenkrähe o.ä. verurteilt wurde ! Keine Ahnung !
    LG Sunny
    Du bist zeitlebens für das verantwortlich, was du dir vertraut gemacht hast.“ Antoine de Saint-Exupery

  4. #4
    Elke.N
    Gast
    Hallo Andrea, das ist die Aussage von der zuständigen Behörde aus dem Bundesland Niedersachsen, bei der ich mich erkundigt habe.

    LG Elke.N

  5. #5
    nebelung
    Gast
    Zitat Zitat von Elke.N Beitrag anzeigen
    Finde ich z.B. eine gesunde junge RK, die noch nicht flugfähig ist, muss ich sie
    a) dem zuständigen Jagdpächter bringen oder
    Falsch. Du darfst den Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes informieren (!), aneignen darfst du dir die Rabenkrähe nicht, das ist Wilderei und wird zur Anzeige gebracht. Entsprechender Auszug aus dem Strafgesetzbuch:

    § 292 Jagdwilderei (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat 1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, 2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
    Da du jetzt schon im dritten Jahr (somit gewohnheitsmäßig) nachweislich Wild nachgestellt und gefangen und dann in deiner Voliere untergebracht hast und das ganze mit nicht flugfähigen Jungvögeln auch noch in der Schonzeit (21.02.-31.07.) kannst du froh sein, dass die Jagdausübungsberechtigten, die davon wissen, das noch nicht zur Anzeige gebracht haben.

    Warum solltest du eine gesunde(!), noch(!) nicht flugfähige Rabenkrähe (oder des Spaßes halber auch einen Eichelhäher..) überhaupt der Natur entnehmen wollen? Mir erschließt sich der Sinn nicht, es sind noch nicht ganz flügge Jungvögel die ohne deine Hilfe vollkommen natürlich klarkommen. Für mich liest sich das viel mehr so, als wenn du auf Teufel komm raus junge Rabenkrähen in deiner Voliere haben willst, dir geht es nicht darum einem Tier zu helfen um des Tieres willen sondern weil du dich dann gut fühlst...

    Zitat Zitat von Elke.N Beitrag anzeigen
    b) in eine anerkannte Auffangstation, die erstaunlicherweise jedoch ständig überfüllt ist.
    Auch das darfst du nicht, da du weder dir die Rabenkrähe aneignen darfst noch sie einer Auffangstation zueignen darfst, siehe oben, Wilderei.

    Zitat Zitat von Elke.N Beitrag anzeigen
    Hat der betreffende Jagdpächter keine Zeit, diesen Vogel auf zu päppeln, hat er die Möglichkeit, den Vogel, bis zum Zeitpunkt des Auswilderns in meiner Obhut zu belassen, um ihn dann auszuwildern.
    Weshalb sollte der Jagdpächter einen wie du schreibst gesunden (!) Vogel aufpäppeln oder dir überlassen!? Warum sollte er eine Rabenkrähe in seinem Jagdbezirk auswildern wollen?

    Zitat Zitat von Elke.N Beitrag anzeigen
    Dieses würde für ihn bedeuten, dass er 6 Monate lang diese Art von Tier nicht bejagen darf.
    Würdest du in dem Jagdbezirk ohne Genehmigung der zuständigen Jagdbehörde und des Jagdausübungsberechtigten ein Tier auswildern, wäre das eine Ordnungswidrigkeit die geahndet wird. Die sechsmonatige "Sperre" würde dann nicht greifen, so die Auskunft der zuständigen Jagdbehörde.

    Zitat Zitat von Elke.N Beitrag anzeigen
    Die zweite Möglichkeit wäre, er tötet den gesunden Jungvogel, wozu er lt. Jagdbehörde berechtigt ist, da er für die Hege und Pflege verantwortlich ist.
    Wenn es ein Jungvogel ist, der in der Schonzeit (in Niedersachsen 21.02. bis 31.07.)aufgefunden wird, und ich gehe davon aus, dass es in der Schonzeit passiert, da der Vogel noch nicht flügge ist, darf der Jagdausübungsberechtigte den Jungvogel nicht töten. Die junge Rabenkrähe hat dann einfach dort zu bleiben, wo sie ist - in der Natur. Wenn du wirklich etwas gutes tun willst für die ganzen Jungvögel die noch nicht flugfähig sind, investier dein Geld in Kastenfallen und fang streunende Katzen ein.

    Zitat Zitat von Elke.N Beitrag anzeigen
    Bedeutet das jetzt, dass jeder, der Rabenvögel päppelt oder gesund pflegt, einen Jagdschein machen
    Nein, ein Jagdschein bringt dir da herzlich wenig, nur mit einem Jagdschein darfst du dir immer noch kein Wild in jedem Jagdbezirk aneignen

    Zitat Zitat von Elke.N Beitrag anzeigen
    und sich eine Jagdpacht suchen muss ????
    Eine Jagdpacht suchen, um dort gesunde Jungvögel einzufangen und aus Spaß an der Freude zu päppeln? Welchen Sinn sollte das haben?

    Zitat Zitat von Elke.N Beitrag anzeigen
    Oder begehen alle diese Leute eine Ordnungswiedrigkeit, die es trotzdem machen ?
    Jagdwilderei ist keine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat und wird entsprechend verfolgt, s.o. Zudem ist es eine Ordnungswidrigkeit nach Bundesnaturschutzgesetz.

    Es gibt weder im Bundesjagdgesetz noch im Niedersächsichen Landesjagdgesetz viel Raum für Interpretation, die Gesetzestexte findest du im Internet, die für deine Frage relevanten Paragraphen habe ich dir kopiert:

    NJagdG:

    § 5
    Nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten
    Nach Landesrecht unterliegen dem Jagdrecht
    Rabenkrähe (Corvus corona L.)
    Elster (Pica pica L.),
    § 29
    Jagdschutz
    (1) Die Jagdschutzberechtigten sind iri ihrem Jagdbezirk befugt,
    1. Personen, die dort unberechtigt jagen, die außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden oder die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustelle

    BJagdG:

    § 1 Inhalt des Jagdrechts

    (1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
    (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
    (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
    (5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.





    § 19a Beunruhigen von Wild

    Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.

    _________

    Bundesnaturschutzgesetz:
    § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

    (1) Es ist verboten,1.wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,




    § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

    (1) Es ist verboten,1.wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
    2.wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

    (2) Es ist ferner verboten,
    1.Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
    (Besitzverbote),




    (5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

    _________

    NNatSchG:

    § 35
    Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen

    (1) Es ist verboten, wildlebende Tiere unnötig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten.


    Felidae sagt Danke für diesen Beitrag.

  6. #6
    nebelung
    Gast
    Zitat Zitat von bluebabyzoe Beitrag anzeigen
    in meinem Garten finde ? Wer ist den da zuständiger Jagdpächter ?
    Das ist befriedeter Bezirk und gehört zu dem gesamten Jagdbezirk. Im Zweifelsfall nennt dir die Jagdbehörde Name des Jagdausübungsberechtigten.

    Zitat Zitat von bluebabyzoe Beitrag anzeigen
    Kann man das vom deutschen Durchschnittsbürger überhaupt erwarten, dass er solche Gesetzestexte kennt ? Nicht mal Anwälte kennen alle Gesetze auswendig ..............
    nemo censetur ignorare legem

    Zitat Zitat von bluebabyzoe Beitrag anzeigen
    Ich hab jetzt noch nie gehört, das jemand wegen illegaler Aufzucht einer Rabenkrähe o.ä. verurteilt wurde
    Das ändert sich unter Umständen bald.

  7. #7
    Benutzer
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    66
    Sehr geehrter Herr von Nibelungen,

    Zitat:
    "Da du jetzt schon im dritten Jahr (somit gewohnheitsmäßig) nachweislich Wild nachgestellt und gefangen und dann in deiner Voliere untergebracht hast und das ganze mit nicht flugfähigen Jungvögeln auch noch in der Schonzeit (21.02.-31.07.) kannst du froh sein, dass die Jagdausübungsberechtigten, die davon wissen, das noch nicht zur Anzeige gebracht haben."

    Nun sollten Sie angesichts der von Ihnen völlig überblickten und hinreichend ausgeführten Rechtslage unverzüglich Rechtsmittel einlegen. Da das alles unter das Jagdrecht fällt, müssen Sie es sogar tun bzw. den/die in diesem Fall zuständigen Jagdausübungsberechtigten über die von Ihnen beanstandeten schwerwiegenden und gewohnheitsmässigen Verstösse gegen das Jagdrecht unterrichten (incl. Nachweis), damit Recht bleibt, was rechtens ist.
    Viel Erfolg dabei.

    Mit freundlichen Grüssen,
    Christian
    Geändert von Bremen (11.09.11 um 04:33 Uhr)
    Elke.N sagt Danke für diesen Beitrag.

  8. #8
    Elke.N
    Gast
    Herr von Nibelungen,
    so wie Sie schreiben, klingt es, als ob ich durch die Wälder marschiere, um mir den einen oder anderen Vogel unter den Nagel zu reißen.
    Schön, dass Sie hier das Jagdgesetz noch anders interpretieren, als ich es jetzt schon von verschiedenen Stellen interpretiert bekommen habe.

    Zitat Zitat von nebelung
    Da du jetzt schon im dritten Jahr (somit gewohnheitsmäßig) nachweislich Wild nachgestellt und gefangen und dann in deiner Voliere untergebracht hast und das ganze mit nicht flugfähigen Jungvögeln auch noch in der Schonzeit (21.02.-31.07.) kannst du froh sein, dass die Jagdausübungsberechtigten, die davon wissen, das noch nicht zur Anzeige gebracht haben.
    1. "Stellen wir keinem Wild nach!, im Gegensatzt zu sogenannten "Berechtigten"

    2. wurden die Tiere nicht "gefangen"

    3. liegt die Schonzeit in Niedersachsen nicht auf einem anderen, als hier genannten Datum ?????

    4. wozu gibt es denn eigentlich die Auffangstationen, wenn ich keinen Wildvogel, der dem Jagdrecht unterstellt ist, dort hinbringen darf ?

  9. #9
    nebelung
    Gast
    Zitat Zitat von Elke.N Beitrag anzeigen
    Schön, dass Sie hier das Jagdgesetz noch anders interpretieren, als ich es jetzt schon von verschiedenen Stellen interpretiert bekommen habe.
    Die Jagdbehörde der Region Hannover wie auch die Naturschutzbehörde der Region Hannover und der Justiziar der Landesjägerschaft Niedersachsen geht da mit meiner "Interpretation" konform.

    Zitat Zitat von Elke.N Beitrag anzeigen
    1. "Stellen wir keinem Wild nach!, im Gegensatzt zu sogenannten "Berechtigten"
    Die Jagdausübungsberechtigten sind tatsächlich Berechtigt, dem Wild nachzustellen, du nicht.

    Zitat Zitat von Elke.N Beitrag anzeigen
    2. wurden die Tiere nicht "gefangen"
    Freiwillig sind die sicher nicht mitgekommen?

    Zitat Zitat von Elke.N Beitrag anzeigen

    3. liegt die Schonzeit in Niedersachsen nicht auf einem anderen, als hier genannten Datum ?????
    Nein. Siehe:
    http://www.hannover.de/data/download...aff/Jagd_7.pdf

    Zitat Zitat von Elke.N Beitrag anzeigen
    4. wozu gibt es denn eigentlich die Auffangstationen, wenn ich keinen Wildvogel, der dem Jagdrecht unterstellt ist, dort hinbringen darf ?
    Für Tiere die NICHT dem Jagdrecht unterliegen oder für Wild, dass sich NICHT WIDERRECHTLICH angeeignet worden ist.

  10. #10
    Elke.N
    Gast
    Was bedeutet, dass ich seit 2009 mit Hilfe der unteren Naturschutzbehörde, dem Umweltministerium, der Jagdbehörde und den Jagdpächtern eine Straftat begehe, sowie auch alle anerkannten Auffangstationen in Niedersachsen ( 22 ), wie auch die , von den Behörden bewilligten Privatstellen !!!!!
    Wenn das mal tatsächlich so ist.

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